In zwei aktuellen Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof zu der Verjährungsproblematik im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs befasst (BGH, Versäumnisurteil vom 18.06.2009, Az: VII ZR 167/08; BGH, Urteil vom 09.07.2009, Az: VII ZR 109/08).
Die wesentlichen Aussagen der Judikate können wie folgt zusammengefasst werden:
Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er bereits mit der Begründung der Ge-samtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden. Der Gegenauffassung, die für den Zahlungsanspruch den Beginn der Verjährungsfrist an den Zeitpunkt der Zahlung durch den ausgleichungsberechtigten Gesamtschuldner gekoppelt hat, hat der BGH eine Absage erteilt.
Die für den Beginn der Verjährungsfrist notwendige Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezieht sich auf alle Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen. Es ist daher erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat,
die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichtenden begründen,
die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen,
die das Gesamtschuldverhältnis begründen sowie
die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.
Der Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners, der den Anspruch des Gläubigers erfüllt hat, wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den anderen Gesamtschuldner verjährt ist.
Damit ist insgesamt festzuhalten, dass ein möglicher Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Baubeteiligten bereits frühzeitig in den Blick genommen werden sollten. Es sind dann recht-zeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.