Zur Frage der Formwirksamkeit nachträglicher Einfügungen in einem Ehegattentestament nach § 2267 BGB hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 28.01.2009, Az.: 3 U 5101/07, folgende Sichtweise eingenommen:
Nachträgliche Ergänzungen, die ein Ehegatte in ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testa-ment einfügt, müssen zur Formwirksamkeit weder von ihm noch vom anderen Ehegatten ge-sondert unterzeichnet werden, wenn die Ergänzung im Einverständnis mit dem anderen Ehe-gatten erfolgt, diese nach dem festgestellten Willen beider Ehegatten von den Unterschriften gedeckt sein soll und das räumliche Erscheinungsbild der Testamentsurkunde dieser Auffas-sung nicht entgegensteht.
Am 01.01.2010 ist das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen sollen im Folgenden – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – kurz dargestellt werden:
1. Eine praxisrelevante Neuerung stellt namentlich die Einführung einer pro rata Jahresregelung im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB dar. Die Bestimmung des § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB sieht nunmehr vor, dass die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel geringer berücksichtigt wird. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung unberücksichtigt und wird damit insoweit pflichtteilsfest (Beispiel: Der Erblasser verschenkt im Jahr 2000 100.000,-- EUR. Verstirbt er im Jahr 2008, dann wird nur noch ein Betrag in Höhe vom 20.000,-- EUR dem sog. fiktiven Nachlass hinzugerechnet).
Zu beachten ist aber, dass die pro rata Regelung bei Schenkungen unter Ehegatten erst greift, wenn die Ehe aufgelöst wurde (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB). Eine Wertabschmelzung scheidet nach der Rechtsprechung des BGH auch dann aus, wenn der Erblasser den verschenkten Gegenstand aus seinem Vermögen nicht ausgliedert (sog. „Genussverzicht). Die Vereinbarung dinglicher oder schuldrechtlicher Ansprüche (etwa ein Nießbrauch) kann daher verhindern, dass die Zehnjahresfrist in Gang gesetzt wird.
2. Die Vereinfachung des komplizierten Regelungssystems des § 2306 BGB a. F. bedingt eine gewisse Erleichterung für den Erben.
§ 2306 BGB a. F. differenzierte bei belasteten Erbeinsetzungen (etwa durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung) danach, ob der zugewandte Erbteil größer als die Hälfte des Erbteils war oder nicht, woran jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft wurden.
Nach § 2306 Abs. 1 BGB steht dem Erben nunmehr ein generelles Wahlrecht zu. Er kann den Erbteil entweder mit allen Belastungen oder Beschwerungen annehmen oder seinen Erbteil ausschlagen und dennoch den Pflichtteil verlangen (sog. „taktische Ausschlagung“).
3. In § 2057 a BGB wurde zugunsten des pflegenden Abkömmlings das Tatbestandsmerkmal „Verzicht auf berufliches Einkommen“ gestrichen.
Die Änderung soll die Anrechnung von Pflegeleistungen im Rahmen der Ausgleichung erleichtern.
4. Die Neufassung des § 2352 Satz 3 BGB führt zu einer Erweiterung des Geltungsbereichs des Zuwendungsverzichts, da jetzt auch die Bestimmung des § 2349 BGB für anwendbar erklärt wird. Der Zuwendungsverzicht erfährt hierdurch im Hinblick auf die Beseitigung bin-dender letztwilliger Verfügungen eine praktische Aufwertung, da der Vertrag nunmehr für die Abkömmlinge des Verzichtenden Wirkung entfaltet.
5. Die Vorschriften zur Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB) wurden reformiert, wobei die Entziehungsründe für sämtliche Pflichtteilsberechtigten angeglichen, der Kreis der betroffenen Personen erweitert und die Pflichtteilsentziehungsründe überarbeitet wurden.
Wichtig ist hier festzuhalten, dass der Erblasser die Entziehungsgründe in der letztwilligen Verfügung im Einzelnen darlegen muss (§ 2336 BGB).
6. Die Stundungsvorschrift des § 2331 a BGB wurde in Ansehung des persönlichen Anwendungsbereichs und der sachlichen Voraussetzungen novelliert.
§ 2331 a BGB gilt in seiner aktuellen Fassung für alle Erben und setzt nunmehr eine „unbillige (früher: ungewöhnliche) Härte“ voraus. Dass die beabsichtigte moderate Absenkung der sachlichen Schwelle tatsächlich zu einer erleichterten Stundungsmöglichkeit führt, erscheint zweifelhaft.
7. Die erbrechtliche Sonderverjährung (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F.) wurde prinzipiell abgeschafft.
Nach neuen Recht gilt auch für erbrechtliche Ansprüche grundsätzlich die dreijährige Verjäh-rungsfrist des § 195 BGB, die nach § 199 BGB mit dem Ablauf des Jahrs beginnt, in dem der Anspruchsinhaber von seinem Anspruch Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen.
Die einzelnen Ausnahmen können an dieser Stelle nicht vertieft dargestellt werden. Eine wichtige Sonderregelung stellt etwa § 2332 Abs. 1 BGB dar, nach der die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs bereits mit dem Erbfall beginnt.
8. Das neue materielle Erbrecht gilt für alle Erbfälle seit dem 01.01.2010 und zwar auch dann, wenn an Ereignisse vor dem 01.01.2010 angeknüpft wird (so gelangt etwa für Schenkungen, die vor dem 01.01.2010 vollzogen wurden, das oben dargestellte Abschmelzungsmodell auch dann zur Anwendung, wenn der Erblasser nach dem 01.01.2010 verstorben ist).