1. Negatives Anfangsvermögen und negatives Endvermögen
Negatives Anfangs- und negatives Endvermögen werden bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt (§§ 1374 III; 1375 I 2).
2. Stichtag für die Höhe des Zugewinnausgleichs
Für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung wird einheitlich auf die Rechtshängigkeit der Scheidung abgestellt (§ 1384). Vermögensminderungen nach Zustellung des Scheidungsantrags können die Höhe des Anspruchs nicht mehr beeinflussen.
3. Reform des § 1378 II BGB
Das gesamte Endvermögen ist zur Begleichung der – am Stichtag bestehenden – Zugewinnausgleichsforderung einzusetzen (§§ 1378 II 1, 1384).
4. Schutz vor illoyalen Vermögensminderungen
Unlautere Vermögensminderungen (§ 1375 II) werden dem Endvermögen am Stichtag hinzugerechnet und stets ausgeglichen (§ 1378 II 2, 1384).
5. Erweiterung des Auskunftsanspruchs
Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf das Anfangsvermögen und das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen (§ 1379 I 1, II).
6. Neue Beweislastregel
Ist das Endvermögen eines Ehegatten bei Rechtshängigkeit der Scheidung geringer als bei Trennung, so hat dieser Ehegatte zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf unlauteren Handlungen beruht (§ 1375 II 2).
7. Reform des vorzeitigen Zugewinnausgleichs
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann seinen Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich unmittelbar durch eine Zahlungsklage geltend machen (§ 1385). Die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft allein kann nach § 1386 verlangt werden.
8. Sicherung durch Arrest
Der im Scheidungsverbund geltend gemachte Anspruch auf Zugewinnausgleich kann – ebenso bei vorzeitigem Zugewinnausgleich – stets durch gesonderten Arrest gesichert werden.
9. Ersatzanspruch gegen Dritte
Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte einem Dritten illoyal Vermögen zugewendet, hat der Ausgleichsberechtigte auch gegen den Dritten einen Zahlungsanspruch (§ 1390).
10. Aufhebung des § 1370 BGB
Die Vorschrift, dass beim Ersatz von (auch wertlosem) Hausrat der Ehegatte Alleineigentümer wird, dem die ersetzten Gegenstände gehört haben, wird ersatzlos aufgehoben.
Die Eltern übertragen ihr Wohnhaus auf ein Kind, wobei sich die Eltern ein so genanntes Leibgeding vorbehalten in Form eines Wohnrechts, sowie Verköstigung, Wart und Pflege.
Was geschieht, wenn die Eltern zu Hause nicht mehr vom Kind gepflegt werden können und ins Heim müssen?
Wenn ein Elternteil aufgrund Gebrechlichkeit das ihm notariell zugesicherte sogenannte Leibgeding nicht mehr in Anspruch nehmen kann, bzw. die Kinder nicht mehr in der Lage sind, die anstrengende Wart und Pflege zu erfüllen und dann die Eltern ins Pflegeheim müssen, hat der Sozialhilfeträger, der zunächst für die Heimkosten aufkommen muss, einen Erstattungsanspruch nach Artikel 18 AGBGB. Dieser Erstattungsanspruch in Form einer monatlichen Geldrente wird nach sogenanntem „billigem Ermessen“ errechnet.
Die Kinder müssen für die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und der Dienstleistungen in Form von Wart und Pflege monatlich eine Geldrente an den Sozialhilfeträger entrichten. Hierbei ist jedoch nicht darauf abzustellen, welche Kosten die Eltern für die Heimunterbringung zu leisten haben für die entsprechenden Dienste. Entscheidend sind vielmehr die Einsparungen, die sich für die Kinder durch den Wegfall der geschuldeten Leistungen ergeben.
In den meisten Fällen wird von den Sozialhilfeträgern für „Wart und Pflege“ monatlich ein Geldbetrag in Höhe von 102,50 EUR angesetzt.
Für den Wegfall der Verpflichtung zur Verköstigung monatlich ein Geldbetrag zwischen 74,03 EUR und 82,90 EUR.
Insgesamt müssen die Kinder somit damit rechnen, dass der Wert der Natural- und Dienstleistungen „Kost, Wart und Pflege“ monatlich in Höhe von rund 180,00 EUR angesetzt wird.
Der Ansatz des Wertes für das weggefallene Wohnrecht wird von den Sozialämtern unterschiedlich gehandhabt. Exakt Zahlen können diesbezüglich nicht bekannt gegeben werden. Sie sollten sich hierüber beim Sozialamt des zuständigen Landratsamts oder der Stadt erkundigen.
Wenn ein Elternteil nunmehr ins Pflegeheim kommt, muss er sich zunächst selbst an der Deckung der anfallenden Kosten beteiligen und seine eigenen Einkünfte bis auf ein Taschengeld in Höhe von rund 100,00 EUR hernehmen.
Bei einer Rente von beispielsweise 800,00 EUR muss ein Elternteil somit 700,00 EUR selbst tragen.
Hinzu kommt der von den Kindern zu übernehmende Anteil wegen des Wegfalls des geschuldeten Leibgedings in Höhe der oben errechneten 180,00 EUR und des Wohnrechts.
Darüber hinaus sind dann die Eltern verpflichtet, Sozialhilfe zu beantragen in Form der Grundsicherung gem. § 41 II SGB XII.
Wenn die Kinder ein Jahreseinkommen unter 100.000,00 EUR haben, was meist der Fall sein wird, kann für diese Gewährung von Grundsicherung dann der Sozialhilfeträgern bei den Kindern keinen Regress nehmen.
Voraussichtlich werden jedoch der von der Rente zu verwendende Eigenanteil (im obigen Beispielsfall 700,00 EUR), der von den Kindern zu tragende Anteil wegen des Wegfalls der Verpflichtungen aus dem geschuldeten Leibgeding in Höhe von 180,00 EUR und des Wohnrechts, sowie die von der Sozialhilfe zu gewährende Grundsicherung und die nicht unwesentliche Leistung aus der Pflegeversicherung immer noch nicht ausreichen, die Heimkosten voll abzudecken.
Diesen vom Eigenanteil, vom Leistungsanteil der Kinder wegen Wegfall des Leibgedings und Wohnrechts, der Grundsicherung und von der Leistung der Pflegeversicherung nicht abgedeckten Anteil der Heimkosten muss dann zunächst der Sozialhilfeträger übernehmen.
Dieser wird jedoch Regress bei den Kindern nehmen mit der Begründung, dass die Kinder ihren Eltern Unterhalt schulden gem. § 1601 BGB.
Zur Berechnung dieser Unterhaltsverpflichtung ist zunächst vom monatlichen Bruttoeinkommen des Kindes auszugehen. Es ist dann die Steuerlast abzuziehen, sowie darüber hinaus die Aufwendungen für Krankenversicherung und Altersvorsorge, wobei jedoch die Altersvorsorge allenfalls 24 % vom Bruttoeinkommen betragen darf.
Hinzuzusetzen ist auch der Wohnwert für mietfreies Wohnen, wobei jedoch Aufwendungen für Zins- und Tilgung davon abgezogen werden können.
Darüber hinaus ist ein eventueller Unterhaltsanspruch des Ehepartners des Kindes, wenn dieser nicht berufstätig ist, abzuziehen. Dieser Unterhaltsanspruch beträgt monatlich mindestens 1.050,00 EUR.
Ausgehend von einem Nettoeinkommen des Kindes in Höhe von immerhin 3.500,00 EUR würde sich ein Unterhaltsanspruch des nicht berufstätigen Ehepartners in Höhe von monatlich 1.575,00 EUR ergeben, sodass dem Kind noch rund 2.000,00 EUR verbleiben.
Der Selbstbehalt des Kindes beträgt mindestens 1.400,00 EUR, sodass der Unterhalt für die Eltern aus den verbleibenden 600,00 EUR des Kindes zu zahlen wäre.
Das Kind muss hiervon jedoch lediglich 50 % und somit im Beispielsfall 300,00 EUR bezahlen.
Im vorliegenden Fall muss somit das Kind unter Berücksichtigung des entsprechenden Einkommens mit einer Forderung des Sozialamts in Höhe von 300,00 EUR, sowie einer weiteren Forderung des Sozialamts wegen weggefallenen Verpflichtungen aus dem Leibgeding in Höhe von 180,00 EUR und des Wohnrechts rechnen.
Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die obige Berechnung von vielen Annährungswerten ausgeht und nicht exakt sein kann.
Um definitive Werte zu erhalten, müsste das exakt verbleibende Nettoeinkommen des Kindes berechnet werden.
In einer Entscheidung vom 28.07.2010 hat der BGH zwischenzeitlich eine Berechnungsmethode aufgezeigt, wie sich der Elternunterhalt letztendlich zusammensetzt.
Die Mutter ist im Pflegeheim. Der Sohn ist verheiratet und soll Unterhalt für seine Mutter bezahlen. Er erzielt ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.000,00 EUR, seine Ehefrau hat ein Einkommen in Höhe von 1.000,00 EUR monatlich.
Das Familieneinkommen von Sohn (3.000,00 EUR) und dessen Ehefrau (1.000,00 EUR) beträgt somit 4.000,00 EUR.
Davon sind die Selbstbehalte des Sohnes und dessen Ehefrau abzuziehen.
Der Selbstbehalt des Sohnes beträgt derzeit 1.400,00 EUR
der Selbstbehalt seiner Ehefrau 1.100,00 EUR
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zusammen betragen die Selbstbehalte somit 2.500,00 EUR
Vom Gesamteinkommen der Eheleute in Höhe von 4.000,00 EUR
verbleiben somit nach Abzug der Selbstbehalte in
Höhe von 2.500,00 EUR
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noch 1.500,00 €
Hiervon werden als Haushaltsersparnisse 10 % und
somit 10 % von 1.500,00 EUR =150,00 EUR
abgezogen.
Damit verbleiben von den ursprünglichen1.500,00 EUR
nach Abzug der Haushaltsersparnisse in Höhe von150,00 EUR
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noch 1.350,00 EUR
Die Hälfte von 1.350,00 EUR ist dem Selbstbehalt
des Pflichtigen (Sohn) zuzuschlagen, also675,00 EUR
Der individuelle Familienbedarf setzt sich somit wie folgt zusammen:
Selbstbehalt Sohn1.400,00 EUR
sowie von dessen Ehefrau1.100,00 EUR
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2.500,00 EUR
zzgl. hälftiges weiteres Einkommen, bereinigt um die weitergehende
Haushaltsersparnis von 10 %, hier also675,00 EUR
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insgesamt somit 3.175,00 EUR.
An dem Bedarf in Höhe von 3.175,00 EUR
müssen sich die Eheleute (Sohn und Ehefrau) im Verhältnis ihrer
Einkünfte beteiligten.
Auf den Sohn entfallen (3.000,00 von
insgesamt 4.000,00 EUR) ¾, also 2.381,20 EUR.
Von dem Einkommen des Sohnes in Höhe von3.000,00 EUR
sind also2.381,20 EUR
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für den Familienunterhalt einzusetzen, der
Rest in Höhe von618,80 EUR
steht für den Unterhalt der Mutter zur Verfügung.
Im Endeffekt muss der Sohn also von seinem
Einkommen in Höhe von netto3.000,00 EUR
Unterhalt für die Mutter maximal in Höhe von 618,80 EUR
bezahlen.
Eine Kindsmutter, die ein nicht ehelich geborenes Kind betreut, hat Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Kindsvater in Höhe von monatlich mindestens 770,00 EUR.
Einen solchen Anspruch hat die Kindsmutter allerdings nur 6 Wochen vor der Geburt und anschließend während der ersten drei Lebensjahre des Kindes. Danach muss sie zunächst halbtags und von der Einschulung des Kindes an möglicherweise auch ganztags arbeiten.
Die Unterhaltsdauer über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus hängt stark davon ab, ob und wie lange die Eltern des Kindes vorher in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bereits zusammen waren. Die Verpflichtung der Kindsmutter zur Arbeitsaufnahme nach den drei Jahren richtet sich nach den Betreuungsmöglichkeiten, die für das Kind vorhanden sind.
Wenn die Kindsmutter jedoch vor der Geburt des Kindes wesentlich mehr als 770,00 EUR verdiente und die Berufstätigkeit aufgrund der Betreuung des Kindes aufgeben musste, richtet sich der Unterhalt nach dem Lebensstandard der Kindsmutter, den diese vor der Geburt des Kindes erreicht hatte.
Die finanzielle Situation des Kindsvaters ist für die Unterhaltshöhe primär nicht maßgeblich.
Dem Kindsvater muss jedoch, nach Abzug des Unterhalts für das Kind und nach Abzug des Unterhalts für die nichteheliche Kindsmutter immer noch ein Selbstbehalt in der Größenordnung von 1.000,00 EUR verbleiben.
Letztendlich wird der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Kindsmutter durch diesem, dem Kindsvater noch notwendig zu verbleibenden Selbstbehalt in Höhe von 1.000,00 EUR faktisch nach oben hin begrenzt.