Bei vorwerfbarer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 %o und mehr wird (absolute) Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet. Bei einer BAK von 0,2 bis unter 1,1 %o sowie einen Nachweis von Medikamenten oder Drogen im Blut und zusätzlich alkohol- bzw. drogenbedingten Fahrfehlern und/oder für die Fahrtauglichkeit bedeutsamen Ausfallerscheinungen (relative Fahruntüchtigkeit) kommt es zu einer Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit Geldstrafe in Höhe etwa eines Monatsnettoeinkommens und i.d.R. Entziehung der Fahrerlaubnis für ca. ein Jahr (Rechtsfolgen hängen von den Usancen der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft ab). Erfolgt keine Fahrerlaubnisentziehung, wird die Tat weiterhin mit sieben Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) erfasst. Maßgebend für eine relative Fahruntüchtigkeit sind Umstände in der Person des Fahrers und/oder seiner Fahrweise, die den Schluss zulassen, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug sicher zu führen.
Praxistipp: Da Fahrfehler aber auch bei nüchternen Fahrern vorkommen, ist entscheiden, ob das konkrete Verhalten typischerweise bei alkohol- bzw. drogenbeeinflussten Fahrern vorkommt und deshalb den Schluss rechtfertigt, dass man sich in nüchternem Zustand anders verhalten hätte. Z.B. zu schnelles Fahren mit „nur“ 0,5 %o BAK alleine reicht nicht aus. Kommen aber Schlangenlinienfahren und Kurvenschneiden hinzu, kann es zu einer Strafbarkeit wegen Trunkenheitsfahrt kommen. Bei Verdacht auf absolute oder relative Fahruntüchtigkeit wird der Führerschein von der Polizei sichergestellt/beschlagnahmt. Ab diesem Zeitpunkt darf der Beschuldigte kein Kfz mehr führen. Eine folgenlose Fahrt unter Alkohol- (0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration [AAK] oder mehr oder 0,5 bis unter 1,1%o BAK) bzw. Drogeneinwirkung, d. h. keine Fahrfehler und/oder alkohol- bzw. drogenbedingte Ausfallerscheinungen, stellt das ordnungswidrige Fahren eines Kfz unter Alkohol- oder Rauschmitteleinwirkung (§ 24a StVG) dar. In diesen Fällen untersagt die Polizei dem Betroffenen regelmäßig das Führen eines Kfz für die nächsten 12 Std. Der Vorgang wird zur Ahndung der OWi an die für den Tatort zuständige Bußgeldstelle abgegeben. Von dort erhält der Betroffene zunächst eine Anhörung und darauf einen Bußgeldbescheid. Folgen:
• 1. Verstoß: Geldbuße 500 EUR, ein Monat Fahrverbot;
• 2. Verstoß: Geldbuße 1.000 EUR, drei Monate Fahrverbot;
• ab 3. Verstoß: Geldbuße 1.500 EUR, drei Monate Fahrverbot.
Zusätzlich werden jeweils vier Punkte im VZR eingetragen.
Wer als Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres während des Autofahrens Alkohol trinkt oder die Fahrt anritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht (mindestens 0,1 mg/L AAK oder, 0,2 %o BAK) handelt ordnungswidrig: Geldbuße 250 EUR, zwei Punkte in VZR (§24c StVG).“
Wenn mit einem Pkw eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, bekommt regelmäßig zunächst der Halter des Fahrzeuges vom Polizeiverwaltungsamt einen Anhörungsbogen.
Neben den persönlichen Daten, den sogenannten Pflichtangaben, werden am Ende eines Anhörungsbogens regelmäßig zwei Themenbereiche abgefragt:
1. Waren Sie der Fahrer? ja/nein
2. Wird der Verkehrsverstoß zugegeben? ja/nein
Wenn diese beiden Fragen mit ja beantwortet werden, hat der Betroffene in einem späteren Bußgeldverfahren regelmäßig keine Chance mehr, einer Verurteilung zu entgehen.
Für die Bußgeldbehörde oder dem Bußgeldrichter ist es dann nicht mehr entscheidend, ob der Fahrer aufgrund eines bei Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen angefertigten Fotos identifiziert werden kann, oder nicht.
Meist besteht die einzige Chance, einer Verurteilung zu entgehen darin, dass das angefertigte Foto nicht „scharf genug“ ist, um den Fahrer zu identifizieren.
Um diese Chance überhaupt wahrnehmen zu können, sollten deshalb beim Anhörungsbogen die oben erwähnten beiden Fragen zur Fahrereigenschaft und zum Verkehrsverstoß überhaupt nicht beantwortet werden, weder mit ja oder nein.