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VERKEHRSRECHT

Aktueller Beschluss des Landgerichts Ingolstadt:

Zukünftig kein Entzug der Fahrerlaubnis trotz einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 1,1 Promille?

Jahrzehntelang haben Polizeibeamte, wenn sie Verdacht auf eine Alkoholtat hatten, eine Blutprobe angeordnet, wobei ein Arzt dann die Blutabnahme durchgeführt hat. Ergab sich hierbei eine BAK von mindestens 1,1 Promille, lag absolute Fahruntüchtigkeit und somit Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB vor, mit der Konsequenz, dass ein Ersttäter mindestens mit dem Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen rechnen musste.

Zwischenzeitlich hat jedoch das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 12.02.2007 festgelegt, dass diese von der Polizei praktizierte Maßnahme ungesetzlich ist, da gem. § 81 a II StPO nicht ein Polizeibeamter, sondern nur ein Richter die Blutentnahme anordnen kann.

Das für Bayern zuständige Oberlandesgericht Bamberg hat zwischenzeitlich im März 2009 entschieden, dass eine ohne Zustimmung des Richters von den Polizeibeamten angeordnet Blutentnahme fehlerhaft ist und einen Verstoß gegen ein Beweisermittlungsverbot darstellt. Andererseits kann das Ergebnis dieser fehlerhaften Beweisermittlung, nämlich die festgestellte BAK, trotzdem zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Polizeibeamte die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug nicht willkürlich angenommen hat und der sogenannte Richtervorbehalt des § 81 a II StPO nicht bewusst und gezielt vom Polizeibeamten umgangen, bzw. ignoriert wurde.

Dies führte dazu, dass in Bayern in den meisten Fällen trotz Missachtung des Richtervorbehalts die von den Polizeibeamten angeordnete Blutentnahme verwertet werden durfte und die Beschuldigten dann letztendlich als Angeklagte verurteilt wurden.

Das Landgericht Ingolstadt hat nunmehr in einem Beschluss vom 27.10.2009, Az.: 2 Qs 141/09, diese Auffassung des OLG Bamberg bestätigt, jedoch den Polizeibeamten im hiesigen Polizeipräsidium Oberbayern Nord für die Zukunft, also ab dem 27.10.2009 folgenden Hinweis erteilt:

„Jedoch wird das für den Bezirk des Landgerichts Ingolstadt zuständige Polizeipräsidium Oberbayern Nord in der Zukunft verstärkt darauf hinwirken müssen, dass die im hiesigen Bezirk tätigen Polizeibeamten zukünftig die oben ausgeführten Grundsätze verinnerlichen und dem Richtervorbehalt zu einer Durchsetzung verhelfen“.


Sollte also zukünftig wiederum ein Polizeibeamter eine Blutentnahme ohne vorherige Zustimmung des Richters durchführen, wird das Landgericht Ingolstadt voraussichtlich zu dem Ergebnis gelangen, dass die hierbei festgestellte BAK nicht verwertet werden darf und letztendlich der Beschuldigte, obwohl bei der Blutentnahme Alkohol festgestellt wurde, nicht verurteilt werden darf.

Voraussetzung dürfte jedoch dann zusätzlich sein, dass der Beschuldigte mit der Blutentnahme nicht freiwillig einverstanden ist und ein solches freiwilliges Einverständnis auch nicht durch Unterschrift bestätigt.


Vorsicht beim Ausfüllen des Anhörungsbogens in Bußgeldsachen

Wenn mit einem Pkw eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, bekommt regelmäßig zunächst der Halter des Fahrzeuges vom Polizeiverwaltungsamt einen Anhörungsbogen.

Neben den persönlichen Daten, den sogenannten Pflichtangaben, werden am Ende eines Anhörungsbogens regelmäßig zwei Themenbereiche abgefragt:

1. Waren Sie der Fahrer? ja/nein

2. Wird der Verkehrsverstoß zugegeben? ja/nein

Wenn diese beiden Fragen mit ja beantwortet werden, hat der Betroffene in einem späteren Bußgeldverfahren regelmäßig keine Chance mehr, einer Verurteilung zu entgehen.

Für die Bußgeldbehörde oder dem Bußgeldrichter ist es dann nicht mehr entscheidend, ob der Fahrer aufgrund eines bei Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen angefertigten Fotos identifiziert werden kann, oder nicht.

Meist besteht die einzige Chance, einer Verurteilung zu entgehen darin, dass das angefertigte Foto nicht „scharf genug“ ist, um den Fahrer zu identifizieren.

Um diese Chance überhaupt wahrnehmen zu können, sollten deshalb beim Anhörungsbogen die oben erwähnten beiden Fragen zur Fahrereigenschaft und zum Verkehrsverstoß überhaupt nicht beantwortet werden, weder mit ja oder nein.


Übernahme der Anwaltskosten durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung

Sind Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten, können Sie stets einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung beauftragen. Dieser übernimmt für Sie die gesamte Korrespondenz mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, wobei diese dann auch Ihre Anwaltskosten voll übernehmen muss.

Sie können deshalb, auch wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, sich bei der Schadensregulierung stets an den Anwalt Ihres Vertrauens wenden, ohne letztendlich mit Anwaltskosten konfrontiert zu werden.